Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/276a#abs-1 (1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/276a#abs-1a (1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/276a#abs-2 (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 276a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.03.2006 – B 4 RA 55/04 RZitiert von 12
- LSG NRW, 18.07.2003 – L 4 RA 63/02Zitiert von 3
- BSG, 08.12.2005 – B 13 RJ 49/04 RZitiert von 3
- LSG NRW, 06.09.2004 – L 3 RA 69/03Zitiert von 1
- LSG NRW, 08.10.2004 – L 14 RJ 193/02
- LSG NRW, 15.07.2003 – L 1 (9) AL 129/01
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 23.04.2024 – L 2 R 36/23Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 06.01.2023 – S 6 R 201/20Zitiert von 1
- BSG, 25.03.2004 – B 12 AL 5/03 RZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 276a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 276a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 276a geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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